Vereinssatzung der Unterföhringer Burschen

zuletzt geändert am 17.03.2023

§1 Name, Sitz

1 Der Verein führt den Namen “Unterföhringer Burschen e. V.”.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Unterföhring.
3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, der Kultur und des sozialen Miteinanders sowie der Erhalt der Tradition in Unterföhring, in Ergänzung anderer örtlicher Vereine.
2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a) Fördernde Mitwirkung in Einrichtungen für Jugendliche und Senioren.
    b) Pflege des Brauchtums.
    c) Förderung des sozialen Miteinanders
4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7 Der Verein ist politisch neutral.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede männliche Person erwerben, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3 Ein ablehnender Bescheid über den Aufnahmeantrag ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
4 Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.
5 Der Verein besteht aus aktiven, passiven Mitgliedern und Altburschen Erklärung und Aufstellung der Mitgliedsarten:
5.1 Aktives Mitglied: Tritt ein Mitglied dem Verein bei ist es grundsätzlich ein aktives Mitglied, solange es nicht verheiratet ist.
5.2 Altbursche: Wird bei Heirat vom aktiven Mitglied automatisch zum Altbursche. Kann auf eigenen Wunsch nach fünf Jahren Vereinszugehörigkeit Altbursche werden.
5.3 Passives Mitglied: Kann jederzeit auf eigenen Wunsch erreicht werden oder nach mindestens einjährigen Fernbleiben von offiziellen Vereinstätigkeiten und Beschluss der Vorstandschaft.
5.4 Eine Rückstufung kann nur durch schriftlichen Wunsch des Mitglieds und Entschluss der Vorstandschaft erfolgen.
6 Verheiratete Mitglieder können Mitglieder des Vereins sein, sind aber nur als Beisitzer in den Vorstand wählbar.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3 Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt bei grobem oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeitrags und dessen terminliche Fälligkeit wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
2 Bei Neueintritt ist der volle Beitrag spätestens am 01. des Folgemonats zu begleichen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand;
    b) die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden;
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    c) dem Schriftführer;
    d) dem stellvertretenden Schriftführer
    e) dem Kassenführer;
    f) dem stellvertretenden Kassenführer;
    g) bis zu vier Beisitzern
2 Die Beisitzer haben innerhalb des Vorstandes nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.

§8 Amtsdauer des Vorstands

1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat ausreichend Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Wählbar sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Als Beisitzer sind auch alle volljährigen Altburschen des Vereins, unabhängig vom Familienstand, wählbar.
3 Nicht wählbar und nicht wahlberechtigt sind passive Mitglieder des Vereins, diese dürfen an der Mitgliedsversammlung aber dennoch teilnehmen.
4 Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, mit dem Ausscheiden der Ausschluss aus dem Verein oder durch Amtsenthebung und Rücktritt.
5 Das frei gewordene Amt ist umgehend in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur für den Rest der Legislaturperiode durch eine Neuwahl zu besetzen.

§9 Zuständigkeit des Vorstands

1 Der Vorstand ist verantwortlich für:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte;
    b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    c) die Einberufung der Mitgliederversammlung;
    d) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    f) die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
    g) die Schaffung und Durchsetzung einer Vereins-Geschäftsordnung zur Regelung von Vereinstraditionen.

2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis sind Rechtsgeschäfte nur gemeinsam vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden abzuwickeln.
3 Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,00 € können nur vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam abgeschlossen werden. Im Innenverhältnis dürfen solche Rechtsgeschäfte – unbeschadet der Vertretungsmacht des Vorstands nach außen – nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands, im Sinne von § 8 Satz 2 dieser Satzung, vorgenommen werden.
4 Für Handlungen und Schulden der Vorstandschaft bei Ausübung von Vereinsangelegenheiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§10 Kassenführung

1 Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2 Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte sorgfältig und lückenlos Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, er ist vom stellvertretenden Kassenführer in erforderlicher Weise zu unterstützen und zu vertreten.
3 Zahlungen dürfen vom Kassenführer und vom stellvertretenden Kassenführer nur Aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
4 Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestimmt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Kassenprüfer sein.

§11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1 Mindestens einmal im Jahr wird die ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Für die Schriftlichkeit genügt auch eine Einladung per E-Mail.
3 Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
4 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum bzw. per Videokonferenz
5 Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Wahl und Abberufung der Vorstandschaftsmitglieder;
    b) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    c) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins 7.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mehr als die 1/3 der Mitglieder anwesend ist
8 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Im Onlineverfahren ist die Möglichkeit einer anonymen Abstimmung sicherzustellen.
11 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
12 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 2/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
2 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 entsprechend.

§13 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2 Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Unterföhring, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke von Jugendfördermaßnahmen in Unterföhringer Vereinen zu verwenden hat.

Unterföhring, den 17.03.2023